Soundforgemusic – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines:
Für die Vermietung von Veranstaltungsmaterial wie: Ton-, Licht-, Video-,
Bühnenanlagen, sowie Stromaggregate und ähnliches, sowie jegliche
Dienstleistungen von Soundforgemusic Pascal Knefz & Mitgesellschafter
gelten die nachfolgenden Bedingungen.
Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer einmaligen Vereinbarung mit
dem Mieter/Auftraggeber, sie gelten auch für sämtliche spätere Vereinbarungen,
ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
Die Anbote von Soundforgemusic Pascal Knefz & Mitgesellschafter, sind
freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt wurde.
Die Auftragserteilung des Mieters hat im Regelfall schriftlich zu erfolgen,
Erweiterungen (Zusätze) können aber auch mündlich beauftragt werden, diese
werden dann vom Vermieter bestätigt.
Mietgegenstand:
Der Mietgegenstand ist dem jeweiligem Anbot zu entnehmen. Es wird weiters
vorbehalten, die angeführten Geräte, im Sinne der gleichen Funktionsweise,
umzuändern, und durch anderes Material zu ersetzen.
Der Mietgegenstand samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der gesamten
Mietdauer ausschließlich Eigentum von Soundforgemusic Pascal Knefz &
Mitgesellschafter
Mietdauer:
Die Mietdauer beginnt, so ferne keine Sondervereinbarung getroffen wurde,
mit dem Tag des Aufbaues, und endet mit dem Tag des Abbaues.
Gefahrenübergang/ Haftung – Vermietung durch Selbstabholung:
Der Gefahrenübergang auf den Mieter/ Auftraggeber tritt mit dem Zeitpunkt der
Abholung des Mietgegenstands bis zur ordnungsgemäßen Rückstellung, oder
Abholung von Soundforgemusic Pascal Knefz & Mitgesellschafter, in Kraft.
Der Mieter ist hierbei für Beschädigungen, Verschmutzungen, unerlaubte Umbauten
aller Art, sowie Diebstahl, Brand und Verlust haftbar.
Nicht ordnungsgemäße oder nicht termingerechte Retournierungen werden zur
Nachverrechnung gebracht.
Gefahrenübergang/ Haftung – bei Aufbau durch Firmeneigenes Personal:
Hier beginnt der Gefahrenübergang auf den Mieter/ Auftraggeber mit Verlassen
des firmeneigenen Personals von Soundforgemusic Pascal Knefz &
Mitgesellschafter, vom Aufbauort.
Dies kann, bei mehrtätigen Aufbauten, nach Arbeitsende bis Arbeitsbeginn des
nachfolgenden Tages sein.
Anwesenheit durch firmeneigene Techniker entbindet den Mieter nicht vor
Diebstahl-, Brand- und Verlusthaftung. Der Mieter / Veranstalter haftet für
jegliche Schäden die durch Besucher der Veranstaltung entstehen.
Ein Hinweis auf Bewachungs- und Sicherheitspersonal muss nicht gesondert
passieren, sondern hier ist im eigenen Interesse des Mieters Vorsorge zu
treffen.
Die Haftung für das gesamte Mietmaterial endet erst mit dem kompletten Abbau,
und der Retournierung und Kontrolle des Materials in Lager.
Ein nicht sofort bemerkter Verlust entbindet den Mieter auch hier nicht von der
Diebstahl- und Verlusthaftung.
Stromanschlüsse:
Bei Verstaltungen in Hallen und Sälen haben die geforderten Stromanschlüsse
(diese sind dem jeweiligem Anbot/ Auftragsbestätigung zu entnehmen) nach ÖVE
Vorschriften gestellt zu werden. Ein Haustechniker hat vor Anschließen des
technischen Gerätes vor Ort anwesend zu sein.
Bei schadhaften Stromanschlüssen hat der Vermieter das Recht, alle dadurch
entstandenen Schäden (am Gerät oder Personal) dem Mieter in Rechnung zu
stellen. Der Vermieter oder dessen Personal, hat nicht die Verpflichtung die
Stromanschlüsse auf Ihre Funktion zu prüfen. Dies liegt im Aufgabenbereich des
Auftraggebers/ Mieters. Dieser Punkt entfällt im Fall der Stromselbstversorgung
durch die Vermietung von Stromerzeugern.
Reparaturen:
Alle Mängel und Beschädigungen am Mietgegenstand sind sofort zu melden.
Soundforgemusic Pascal Knefz & Mitgesellschafter entscheidet,wie und durch
wen eine notwendige Reparatur durchgeführt wird. Bei Reparaturen durch den
Mieter sind die erforderlichen Ersatzteile von Soundforgemusic Pascal Knefz
& Mitgesellschafter zu beziehen. Gewaltschäden und Schäden aus
Fehlbedienung (wenn kein Soundforgemusic Pascal Knefz & Mitgesellschafter
Technik Personal anwesend ist – reine Material Vermietung) oder mangelnder
Wartungspflicht,
müssen auf Kosten des Mieters repariert werden. Bei Langzeitmieten unterbricht
dies die Mietdauer nicht.
Rigging und Hängepunkte in Hallen oder Sälen:
Sind durch diverse Aufbauten Hängepunkte in Hallen oder Sälen notwendig, so hat
der Auftraggeber sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle
inkorrekter Gewichts- oder Statikangaben ist Soundforgemusic Pascal Knefz &
Mitgesellschafter von jeglicher Haftung entbunden.
Anlieferung und Abholung:
Es muß die Anlieferung sowie die Abholung des vermieteten Materials
gewährleistet sein. Lärmbelästigungen, sowie Sondervereinbarungen, Wegerechte
und der gleichen sind vom Auftraggeber/ Mieter zu regeln. Sollte eine
Anlieferung/ Abholung aus genannten oder ähnlichen Gründen nicht möglich sein,
sind alle nachfolgenden Verzögerungen und Kosten vom Auftraggeber/Mieter zu
tragen.
Mängelrügen:
Mängel haben unmittelbar beim Aufbau, oder bei noch möglicher Änderung zu
erfolgen. Sollten diese Änderungen nicht vereinbart worden sein, oder einen
enormen Mehraufwand erfordern, so steht es dem Mieter frei diese vorzunehmen
(oder nicht) und dies auch in Rechnung zu stellen (oder nicht).
Mängel, die die Durchführung und Abwicklung des Auftrages betreffen, sind
sofort und noch vor Ort auszusprechen. Bemängelung nach Abbau des Materials
bzw. einen Tag nach der Veranstaltung kann nicht berücksichtigt werden. Die
Beweislast dafür, das die Bemängelung des aufgeführten Auftrags durch nicht
korrekte Arbeitsweise berechtigt ist, trifft der Vermieter
Genehmigungen:
Der Mieter hat Sorge zu Tragen, sämtliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten
bzw. zu erfüllen, und sich um alle notwendigen Genehmigungen zu kümmern. Sollte
ein Auftrag wegen fehlender oder falscher Genehmigungen gar nicht oder nur
teilweise durchgeführt werden können, so ist dies nicht das Verschulden des
Vermieters, und es erfolgt die normale Verrechnung.
Bezahlung:
Im Normalfall erfolgt die Bezahlung des gesamten Mietumfanges/ Auftrages direkt
im Anschluß der Fertigstellung (Aufbau, Installation), und der Abnahme durch
den Auftragnehmer, oder anderer befugten Personen. Eine Bezahlung zu einem
späteren Zeitpunkt kann nur mit ausdrücklicher Sondervereinbarung am Anbot/
Auftragsbestätigung erfolgen. Ein ungerechtfertigter und nicht vereinbarter Abzug,
sowie fällige aber nicht beglichene Verzugszinsen, werden nachverrechnet und
eingefordert.
Zusatz für Langzeitmieten oder Mietkäufe:
Für diesen Fall wird eine monatliche Abrechnung (Überweisung jeweils in der
ersten Monatswoche) vereinbart. Die monatlichen Ratenzahlungen/ Überweisungen
haben unaufgefordert und ohne einzelne Rechnungslegungen zu erfolgen. Die
Rechnungslegung passiert hier, in der Aufstellung der einzelnen Raten, und in
der Ausweisung des gesamten Auftragsvolumens.
Sollte eine Rate nicht pünktlich überwiesen werden (Verzögerung von 14 Tagen),
so hat der Vermieter das Recht, die Miet- oder Mietkaufvereinbarung sofort
aufzulösen, alle Geräte retour zu holen, und 50% des gesamten Miet/
Kaufvolumens als Storno in Rechnung zu stellen.
Etwaige zusätzliche Aufwendungen wie Transport, Abbau, Personal oder ähnliches
werden hierbei gesondert in Rechnung gestellt!
Auftragsbestätigung/Verträge:
Eine Bestätigung des Auftrages hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Dies
muß mindestens 1 Monat vor Aufbaubeginn passieren.
Alle anderen Auftragsbestätigungen unter diesem Zeitrahmen verlieren Ihre
Wirkung, sofern sie nicht vom Vermieter rückbestätigt werden.
Bei einer Beauftragung unterhalb dieser Frist können die angebotenen
Positionen, durch notwendig gewordene Zumietungen, erhöht werden.
Alle Anbote haben generell nur eine Gültigkeit von max. 14 Tagen, sollte der
Mieter zu einem späterem Zeitpunkt auf das Anbot zurückgreifen, so hat er sich
alle Preise vom Vermieter bestätigen zu lassen, um terminbedingte
Preissteigerungen zu vermeiden. Zusätzliche Beauftragungen können auch mündlich
erfolgen, und erlangen nur durch die Rückbestätigung des Vermieters Ihre
Gültigkeit. Für zusätzliche Beauftragung ist aber immer die 14 tägige
Vorbereitungszeit in Betracht zu ziehen. Abgeschlossene Verträge haben
unterschrieben bis spätestens dem vereinbarten Datum bei
Soundforgemusic Pascal Knefz & Mitgesellschafter schriftlich einzugelangen.
Späteres Zurückgreifen auf jegliche Angebote / Verträge wird nicht akzeptiert.
Vorbereitungszeit von 31 Tage:
Um den Auftrag des Auftraggebers/ Mieters vorzubereiten bzw. logistisch
einzuteilen ist eine 31 tägige Vorbereitungszeit notwendig.
Während dieser Zeit kann vom Auftrag zwar zurückgetreten werden, der Vermieter
hat dann aber das Recht, die Nettoauftragssumme vor Skontoabzug zu 100% als
Storno zur Verrechnung zu bringen und Einzufordern.
Storno:
Nach der Beauftragung kann vom Vertrag wie folgt zurückgetreten bzw. storniert
werden:
A. Unmittelbar nach der Beauftragung (einen Tag danach) werden 15% der
Nettoauftragssumme vor Skontoabzug als Storno/ Materialreservierung zur
Verrechnung gebracht. Dies gilt auch für ein Absagen der kompletten
Veranstaltung.
B. Bei Stornierung bis 1 Monate vor Aufbau- bzw. vor Mietbeginn wird mind. 50%
der Nettoauftragssumme vor Skontoabzug als Storno zur Verrechnung gebracht.
C. Während der 31 tägigen Vorbereitungszeit kann vom Auftrag wie folgt
zurückgetreten werden:
Es erfolgt die 100%ige Verrechnung der Nettoauftragssumme vor Skontoabzug.
Es ist nicht gesondert zu Erwähnen, das zur netto Auftragssumme, die
zusätzlichen Beauftragungen(auch mündlich erteilte Beauftragungen)
hinzuzuzählen sind. Sollten durch die Stornierung/Absage noch
zusätzliche Kosten, die zum Zeitpunkt der Stornierung nicht absehbar waren,
entstehen, so sind auch diese vom Auftraggeber/Mieterzu 100% zu tragen.
D. Die Stornobedingungen gelten auch für witterungsabhängige Veranstaltungen,
wenn sie nicht rechtzeitig storniert werden.
Es kann bei diesen Veranstaltungen aber eine Sondervereinbarung (diese ist nur
schriftlich gültig, es gelten hierbei keine mündlichen Vereinbarungen) über
einen Ersatztermin getroffen werden. Dies heißt aber nicht, das die
Grundaufwendungen für Transport, Vorbereitung, Personal, Zumietungen, und
letztlich auch ein Mindeststornosatz von 20%, verrechnet werden.
Die Abrechnung des durchgeführten Auftrages passiert ohnehin wie vereinbart zu
100%.
Stornobedingungen:
Als Storno wird jegliche Absage der erteilen Aufträge und Zusatzaufträge
(schriftlich wie auch mündlich) gewertet, durch die dem Mieter ein
Verdienstentgang oder finanzieller Schaden entsteht. Sollte der Grund dieser
Absage/ Stornierung auch nicht Aufgrund direkten oder indirekten
Verschuldens des Auftraggebers/ Mieters zustande gekommen sein, entbindet auch
dieser Zustand Ihn von den Stornozahlungen nicht.
Bei Open Air Veranstaltungen wird generell ein Eratztermin vereinbart, sofern
die Veranstaltung nicht bei jedem Wetter stattfinden kann.
Es erfolgt die Verrechnung von mind. 50% der Nettoauftragssumme vor Skontoabzug
als Storno, insofern dies im Auftrag nicht eindeutig anders geregelt worden
ist.
ZUFAHRTEN,PARKPLÄTZE:
Der Veranstalter ist verantwortlich, dass geeignete Zufahrtsmöglichkeiten für
Trucks, Busse und PKW zum Veranstaltungsort vorhanden sind. Jegliche
Restriktionen, sowie Hindernisse müssen uns nachweislich zur Kenntnis gebracht
werden. Die Zufahrt muss geräumt, gestreut und beleuchtet sein. Um das Load
in/out möglichst reibungslos zu gestalten, muss das Produktionspersonal
Verfügungsgewalt über diesen Ladebereich haben (keine PKW des Veranstalters,
Hauspersonal oder Privatpersonen).
Für folgende Fahrzeuge ist ein Abstellplatz in unmittelbarer Nähe der Ladezone
bzw. des Künstlereinganges bereitzustellen:
Muttersprache/Verständlichkeit:
Beiden Vertragspartnern sind diese Bedingungen in Ihrer Muttersprache bekannt.
Es gibt dadurch keinerlei Unklarheiten.
Gerichtsstand:
Alle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber/ Mieter unterliegen österreichischem
Recht. Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt Judenburg als
Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe und Auftragserfüllung vereinbarungsgemäß
an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für Rechtsstreite jeder Art ist,
für beide Vertragspartner, ausschließlich Judenburg.
Schlussbestimmungen:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei künftigen Lieferungen
und Aufträgen als zugrunde liegende Vertragsbestandteile, sofern nicht
ausdrücklich Anderslautendes vereinbart wird, insbesondere von uns geänderte
AGB künftig bekannt gegeben werden. Sollten einzelne Bestimmungen
rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossen Verträge
nicht. Die Mitsendung der AGB muß nicht bei jeder Beauftragung passieren. Wenn
mit dem Kunden schon ein Geschäft getätigt worden ist, so ist dieser mit den
AGB von Soundforgemusic Pascal Knefz & Mitgesellschafter
ohnehin vertraut, bzw. hat diese als Anlage mit der ersten Beauftragung
mitgeschickt bekommen. Der Auftraggeber ist mit der Unterschrift auf der
Mietvereinbarung/Auftragsbestätigung/ Bühnenanweisung/ Veranstaltungsvertrag
eindeutig
mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut, außerdem wurden Sie Ihm als
Beilage zum Auftrag übermittelt. Es gilt weiters als ausdrücklich und
ausnahmslos vereinbart, das nur österreichisches Recht zur Anwendung kommt und
für alle Rechtsstreitigkeiten, beider Parteien, der Gerichtsstand in Judenburg
vereinbart ist.